Vereinssatzung

SATZUNG

des

Billard & Dart Trebbin e.V.

Markt 4, 14959 Trebbin

 

Errichtet am: 12. Oktober 2008

 

§ 1

Name und Sitz

1 Der Verein führt den Namen "Billard & Dart Trebbin".

2 Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Name „Billard & Dart e.V.” sein.

3 Er hat seinen Sitz in 14959 Trebbin.

§ 2

Vereinszweck

(1) 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977 (AO

1977). 2 Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem

Gebiet des Billard- und Dartsports und wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Abhaltungen von geordneten Sport- und Spielübungen,

b. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen

Veranstaltungen,

c. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) 1 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3 Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) 1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die

schriftlich beim Vorstand die Aufnahme beantragt. 2 Der Aufnahmeantrag

Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. 3 Über die

Aufnahme entscheidet der Vorstand. 4 Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der

Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(2) 1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder

Tod. 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber

einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. 3 Er ist nur zum Ende eines

Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

(3) 1 Ein Mitglied kann nach einmaliger schriftlicher Mahnung aus dem Verein

ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck

verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die

Vereinssatzung schuldig gemacht hat, seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen

ist oder das Vereinsinteresse in erheblichen Maße stört. 2 Über den Ausschluss

entscheidet der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen. 3 Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 4 Das

Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz

zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

5 Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstands ist innerhalb von vier Wochen

nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Vereinsversammlung zulässig.

6 Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine

außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. 7 Dem Mitglied ist bei

dieser Versammlung vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

8 Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der erweiterte Vorstand

seinen Beschluss als vorläufig vollziehbar erklären.

(4) 1 Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist möglich. 2 Über

den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden

hat.

(5) 1 Ein Mitglied kann vom erweiterten Vorstand mit einer Sperre von längstens

einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen, oder sonstigen Veranstaltungen des

Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört oder mit Geldbuße nach

der Vereinsordnung gemaßregelt werden. 2 Das Mitglied kann vor der Entscheidung

des erweiterten Vorstandes eine Stellungnahme abgeben. 3 Gegen den Beschluss

des erweiterten Vorstand ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die

schriftliche Anrufung der Vereinsversammlung zulässig. 4 Diese entscheidet

alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer

ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche

Mitgliederversammlung stattfindet. 5 Dem Mitglied ist bei dieser Versammlung

vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels

eingeschriebenen Briefes oder mit Empfangschein zuzustellen.

§ 5

Vereinsorgane

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6

Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein

gerichtlich und außergerichtlich. 2 Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln

vertretungsberechtigt. 3 Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in

der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 300,-- Euro

verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen, sowie 2

Mitglieder des Vorstandes benötigt werden, um Mittel vom Vereinskonto

abzuheben. 4 Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a.) dem ersten und zweiten Vorsitzenden

b.) dem Kassenwart

c.) dem Schriftführer

e.) bis zu 3 Beisitzern.

§ 7

Aufgaben und Zuständigkeit des erweiterten Vorstands

1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie

nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. 2 Zu seinen Aufgaben

zählen insbesondere die

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

Tagesordnung

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des

Jahresberichts und Vorlage der Jahresplanung.

- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern und der

Vereinsordnung.

§ 8

Wahl des Vorstands

1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss gewählt.

2 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 3 20Dez04 Die

Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. 4 Der

Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 5 Mit Beendigung der

Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 6 Scheidet ein

Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom

erweiterten Vorstand ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

§ 9

Vorstandssitzungen

1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden

schriftlich einberufen werden. 2 Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht

notwendig. 3 Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, oder wenn es mindestens

ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt, statt. 4 Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. 5 Der

Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. 6 Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden

Vorsitzenden (2. Vorsitzender).

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) 1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr

statt. 2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand des

Vereins einberufen. 3 Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der

Mitglieder sie unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt. 4 Die

Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen, der

außerordentlichen eine Woche vor Versammlungstermin durch den Vorstand. 5 Mit

der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu

geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt

nach bezeichnet sind.

(2) 1 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten

zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,

3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

4. weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr  einen zweiköpfigen

Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung

Bericht erstattet. Dem Prüfungsausschuss dürfen keine Mitglieder

des erweiterten Vorstandes angehören.

(3) 1 Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die

am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche,

die das 18. Lebensjahr am Tag der Versammlung noch nicht vollendet haben, sind

durch eines der Elternteile wahl- und stimmberechtigt. 2 Die

Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder

beschlussfähig. 3 Die Mitgliederversammlung entscheidet über Beschlüsse und

Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes

bestimmt. 4 Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der

Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 5 Eine Änderung des

Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten

Vereinsmitglieder. 6 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift

aufzunehmen. 7 Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu

unterzeichnen.

§ 11

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Leistungen der Mitglieder

(1) 1 Jedes Mitglied ab 16j ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages

verpflichtet. 2 Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt

die Mitgliederversammlung. 3 Über sonstige von Mitgliedern zu erbringende

Leistungen (Tischgeld für Training und allgemeinen Spielbetrieb) beschließt der

erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 14

Vereinsauflösung

(1) 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und

unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung

beschlossen werden. 2 In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der

Vereinsmitglieder anwesend sein. 3 Zur Beschlussfassung ist eine

Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. 4 Kommt eine

Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere

Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der

anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 5 Darauf ist bei Einberufung

hinzuweisen.

(2) 1 In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu

bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene

Vereinsinventar in Geld umsetzen. 2 Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall

des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Kindergarten Bergwichtel in

Trebbin oder bei dessen Ablehnung der Gemeinde Trebbin mit der Maßgabe zu

überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke

im Sinne der Satzung zu verwenden.

(3) 1 Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem

zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 2 Satzungsänderungen, welche die in § 3

genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des

zuständigen Finanzamtes.

 

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung

Am 12. Oktober 2008 beschlossen

 

Änderung / Zusatz am 04.05.2010

 

§ 15

Kassenführung

(1)       Die zu Erreichung des Vereinszweck notwendigen Mittel werden vornehmlich aus:

(2)      Mitgliedsbeiträgen

(3)      Spenden

(4)      Untervermietung der Vereinsräume für Veranstaltungen

(5)      und aus Einnahmen des Gastronomischen Betriebes ( in Gründung ) im Vereinhaus

 (Organisation , Leitung und Dienstleistungen werden ausschließlich von Vereinsmitgliedern

  unendgeldlich durchgeführt.)

 

Mitgliedsbeiträge

Eingetragen beim Amtsgericht Potsdam VR 7373P

Bankverbindung:  Billard und Dart Trebbin ev

MBS Potsdam Konto Nr: 3647 001 790 BLZ 160 500 00

 

Antrag auf Mitgliedschaft im „Billard & Dart Trebbin e.V.

 

Name:.................................                            Anschrift:.................................................

 

Vorname:............................                              Handynummer:........................................

(freiwillig - dient  zur Info per sms bei Sonderveranstaltungen)

Geburtsdatum:......................

 

 

Schüler bis 16 Jahre*

 

 

20 € Jahresbeitrag

 

O

 

Auszubildende, Arbeitslose,

Rentner

 

 

30 € Jahresbeitrag

 

O

 

Erwachsene

 

 

40 € Jahresbeitrag

 

O

 

 

O zutreffendes bitte ankreuzen

 

*Fahrten zu den Turnieren sind für Schüler kostenfrei.

 

Einverständniserklärung zur Veröffentlichung von Bildern in Zeitungen, Internet oder Fotoausstellung.

 

Bei der Veröffentlichung von Bildern werden keine Adressdaten bekannt gegeben, sie dienen lediglich der Präsentation von Turniere bzw. Veranstaltungen.

 

O   Ich bin damit einverstanden              O   Ich bin nicht damit einverstanden

 

Mitgliedschaft

 

O   Gastmitgliedschaft - ich möchte mit meinem Beitrag den Verein unterstützen und nicht an Turniere teilnehmen  

 

O   Freizeitmitgliedschaft - ich möchte in unregelmäßigen abständen die Sportgeräte und Räumlichkeiten des Vereins nutzen, aber nicht an Turniere teilnehmen

  

O   Vollmitgliedschaft - ich möchte aktiv am Training und Sportgeschehen teilnehmen

                                        O   Dart                  O   Billard

 

Mit der Mitgliedschaft verpflichte ich mich den Beitrag fristgemäß innerhalb 14 Tage ab Antragstellung auf das Konto des Vereins zu überweisen. Anmerkung: Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch im Februar jeden Jahres. Wird die Mitgliedschaft in einem anderen Monat beantragt, so wird der Mitgliedsbeitrag anteilmäßig berechnet. Als Kündigungsfrist bedarf es der Schriftform 2 Monate vor Beginn des neuen Abbrechnungsjahres.

 

Unterschrift........................                                           Datum.............................

(bei minderjährigen, ist die Unterschrift der Eltern notwendig)

 

Jedem Mitglied ist bekannt das der Ausschluss nach einmaliger Abmahnung bei Nichterfüllung von Aufgaben oder Fehlverhalten droht.