Vereinssatzung
SATZUNG
des
Billard & Dart Trebbin e.V.
Markt 4, 14959 Trebbin
Errichtet am: 12. Oktober 2008
§ 1
Name und Sitz
1 Der Verein führt den Namen "Billard & Dart Trebbin".
2 Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Name „Billard & Dart e.V.” sein.
3 Er hat seinen Sitz in 14959 Trebbin.
§ 2
Vereinszweck
(1) 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977 (AO
1977). 2 Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Billard- und Dartsports und wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Abhaltungen von geordneten Sport- und Spielübungen,
b. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen,
c. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) 1 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3 Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) 1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die
schriftlich beim Vorstand die Aufnahme beantragt. 2 Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. 3 Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. 4 Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der
Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(2) 1 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder
Tod. 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. 3 Er ist nur zum Ende eines
Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
(3) 1 Ein Mitglied kann nach einmaliger schriftlicher Mahnung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck
verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig gemacht hat, seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen
ist oder das Vereinsinteresse in erheblichen Maße stört. 2 Über den Ausschluss
entscheidet der erweiterte Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen. 3 Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 4 Das
Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
5 Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstands ist innerhalb von vier Wochen
nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Vereinsversammlung zulässig.
6 Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine
außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. 7 Dem Mitglied ist bei
dieser Versammlung vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
8 Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der erweiterte Vorstand
seinen Beschluss als vorläufig vollziehbar erklären.
(4) 1 Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist möglich. 2 Über
den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden
hat.
(5) 1 Ein Mitglied kann vom erweiterten Vorstand mit einer Sperre von längstens
einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen, oder sonstigen Veranstaltungen des
Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört oder mit Geldbuße nach
der Vereinsordnung gemaßregelt werden. 2 Das Mitglied kann vor der Entscheidung
des erweiterten Vorstandes eine Stellungnahme abgeben. 3 Gegen den Beschluss
des erweiterten Vorstand ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die
schriftliche Anrufung der Vereinsversammlung zulässig. 4 Diese entscheidet
alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer
ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche
Mitgliederversammlung stattfindet. 5 Dem Mitglied ist bei dieser Versammlung
vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels
eingeschriebenen Briefes oder mit Empfangschein zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. 2 Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsberechtigt. 3 Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in
der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 300,-- Euro
verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen, sowie 2
Mitglieder des Vorstandes benötigt werden, um Mittel vom Vereinskonto
abzuheben. 4 Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a.) dem ersten und zweiten Vorsitzenden
b.) dem Kassenwart
c.) dem Schriftführer
e.) bis zu 3 Beisitzern.
§ 7
Aufgaben und Zuständigkeit des erweiterten Vorstands
1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. 2 Zu seinen Aufgaben
zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts und Vorlage der Jahresplanung.
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern und der
Vereinsordnung.
§ 8
Wahl des Vorstands
1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss gewählt.
2 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 3 20Dez04 Die
Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. 4 Der
Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. 5 Mit Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 6 Scheidet ein
Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom
erweiterten Vorstand ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
§ 9
Vorstandssitzungen
1 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden
schriftlich einberufen werden. 2 Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht
notwendig. 3 Die Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, oder wenn es mindestens
ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt, statt. 4 Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. 5 Der
Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. 6 Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden (2. Vorsitzender).
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) 1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr
statt. 2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand des
Vereins einberufen. 3 Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder sie unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragt. 4 Die
Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen, der
außerordentlichen eine Woche vor Versammlungstermin durch den Vorstand. 5 Mit
der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu
geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt
nach bezeichnet sind.
(2) 1 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
4. weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen
Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung
Bericht erstattet. Dem Prüfungsausschuss dürfen keine Mitglieder
des erweiterten Vorstandes angehören.
(3) 1 Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die
am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche,
die das 18. Lebensjahr am Tag der Versammlung noch nicht vollendet haben, sind
durch eines der Elternteile wahl- und stimmberechtigt. 2 Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. 3 Die Mitgliederversammlung entscheidet über Beschlüsse und
Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt. 4 Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 5 Eine Änderung des
Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder. 6 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen. 7 Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Leistungen der Mitglieder
(1) 1 Jedes Mitglied ab 16j ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages
verpflichtet. 2 Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt
die Mitgliederversammlung. 3 Über sonstige von Mitgliedern zu erbringende
Leistungen (Tischgeld für Training und allgemeinen Spielbetrieb) beschließt der
erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 14
Vereinsauflösung
(1) 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und
unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. 2 In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der
Vereinsmitglieder anwesend sein. 3 Zur Beschlussfassung ist eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. 4 Kommt eine
Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 5 Darauf ist bei Einberufung
hinzuweisen.
(2) 1 In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu
bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene
Vereinsinventar in Geld umsetzen. 2 Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall
des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Kindergarten Bergwichtel in
Trebbin oder bei dessen Ablehnung der Gemeinde Trebbin mit der Maßgabe zu
überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Satzung zu verwenden.
(3) 1 Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 2 Satzungsänderungen, welche die in § 3
genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung
Am 12. Oktober 2008 beschlossen
Änderung / Zusatz am 04.05.2010
§ 15
Kassenführung
(1) Die zu Erreichung des Vereinszweck notwendigen Mittel werden vornehmlich aus:
(2) Mitgliedsbeiträgen
(3) Spenden
(4) Untervermietung der Vereinsräume für Veranstaltungen
(5) und aus Einnahmen des Gastronomischen Betriebes ( in Gründung ) im Vereinhaus
(Organisation , Leitung und Dienstleistungen werden ausschließlich von Vereinsmitgliedern
unendgeldlich durchgeführt.)
Mitgliedsbeiträge
Eingetragen beim Amtsgericht Potsdam VR 7373P
Bankverbindung: Billard und Dart Trebbin ev
MBS Potsdam Konto Nr: 3647 001 790 BLZ 160 500 00
Antrag auf Mitgliedschaft im „Billard & Dart Trebbin e.V.
Name:................................. Anschrift:.................................................
Vorname:............................ Handynummer:........................................
(freiwillig - dient zur Info per sms bei Sonderveranstaltungen)
Geburtsdatum:......................
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Schüler bis 16 Jahre*
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20 € Jahresbeitrag |
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Auszubildende, Arbeitslose, Rentner
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30 € Jahresbeitrag |
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Erwachsene
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40 € Jahresbeitrag |
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O zutreffendes bitte ankreuzen |
*Fahrten zu den Turnieren sind für Schüler kostenfrei.
Einverständniserklärung zur Veröffentlichung von Bildern in Zeitungen, Internet oder Fotoausstellung.
Bei der Veröffentlichung von Bildern werden keine Adressdaten bekannt gegeben, sie dienen lediglich der Präsentation von Turniere bzw. Veranstaltungen.
O Ich bin damit einverstanden O Ich bin nicht damit einverstanden
Mitgliedschaft
O Gastmitgliedschaft - ich möchte mit meinem Beitrag den Verein unterstützen und nicht an Turniere teilnehmen
O Freizeitmitgliedschaft - ich möchte in unregelmäßigen abständen die Sportgeräte und Räumlichkeiten des Vereins nutzen, aber nicht an Turniere teilnehmen
O Vollmitgliedschaft - ich möchte aktiv am Training und Sportgeschehen teilnehmen
O Dart O Billard
Mit der Mitgliedschaft verpflichte ich mich den Beitrag fristgemäß innerhalb 14 Tage ab Antragstellung auf das Konto des Vereins zu überweisen. Anmerkung: Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch im Februar jeden Jahres. Wird die Mitgliedschaft in einem anderen Monat beantragt, so wird der Mitgliedsbeitrag anteilmäßig berechnet. Als Kündigungsfrist bedarf es der Schriftform 2 Monate vor Beginn des neuen Abbrechnungsjahres.
Unterschrift........................ Datum.............................
(bei minderjährigen, ist die Unterschrift der Eltern notwendig)
Jedem Mitglied ist bekannt das der Ausschluss nach einmaliger Abmahnung bei Nichterfüllung von Aufgaben oder Fehlverhalten droht.
Billard & Dart Trebbin e.V.
